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Schopmans Maschinenmietservice oHG
Text Mietbedingungen |
Alle Mietgeschäfte erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils neuesten Fassung.
Für Schäden durch Nachlässigkeit, Feuer, Unglücksfälle oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschrift sowie Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter.
Die Rückgabe der Mietsache hat in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen.
Unsere Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert. Eventuelle Fehlmengen bei der Rücklieferung werden zu aktuellen Tagespreisen berechnet.
Dem Vertrag werden die jeweils am Tage der Anmietung gültigen Preise zugrunde gelegt.
Alle Preise zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Die Preise gelten pro Miettag.
Langzeitvermietung : Preise nach Vereinbarung.
Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung
von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen
und alle anderen Mietgeräte aus unserem Mietpark.
Maschinen-Miet- Service
Thomas Schopmans
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote
und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen;
Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige
Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.
die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber
dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters
freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten
nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit
in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
insbesondere
die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des
Mietgegenstandes,
sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll
getankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand
bzw.Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des
Stand- bzw. Einsatzortes.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem
Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der
Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein
Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter
zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag
des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter
vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug
befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter
einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter
dies zumutbar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und
etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich
beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei
Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf
eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch
den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist
auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung
zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich
bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit
zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung
eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch
in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz
von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur
geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen
und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die
Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die
Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten,
zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen;
sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des
Mietpreises zu verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
6.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach
schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach
Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig
zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben
bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer
etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die
Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den
Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution
als Sicherheit zu verlangen.
6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine
Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet
wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Stillliegeklausel
7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen
die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser,
Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens
zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden
vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit
von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz
von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme
dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen
durch Unterlagen nachzuweisen.
8. Unterhaltspflicht des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter,
wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet
haben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger
Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten
die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal
nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden.
Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter
nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter
rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz
des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem
Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu
erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu
prüfen.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner
in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht
des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der
vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter
mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung
der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in
geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht
unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12. Weitere Pflichten des Mieters
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem
Mietgegenstand
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich
schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich
durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes
zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten.
Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung)
ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4.,
so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
13. Kündigung
13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht,
den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist
zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf
Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil
desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1.
13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch,
findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen
längerfristig nicht möglich ist.
14. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein,
die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht
anrufen.
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